Auskunftsersuchen fremdstaatlicher Aktiengesellschaften
Irrelevant, in wie weit ausländische Wertpapiere von vom Bankhaus im Inland oder im Ausland käuflich erworben, abgestoßen oder verwahrt werden: Die fremdländischen Handelspapiere unterliegen dem Rechtsgefüge des Staates, in dem die Akquisition, die Veräußerung wie auch die Verwahrung stattfindet. Ebenso die Rechte und Pflichten als auch die der Bank konstituieren
sich daher nach der dortigen Rechtsordnung, welche auch die Bekanntgabe des Eignernamens designieren mag. So sind z. B. Aktiengesellschaften des Öfteren berechtigt oder auch verpflichtet, über ihre Anteilseigner Daten einzuholen. Desgleichen gilt nicht zuletzt regelmäßig für landfremde Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Börsen und andere zur Überwachung des Geldmarktes berechtigte Stellen. Der tiefere Sinn dieser Auskunftsgesuche staatlicher Stellen sind beispielsweise Geheimnisträgerverdachtsfälle oder Fälle der Kursnotierungs- und Marktpreismanipulation. Es handelt sich dabei um Umstände, wie sie ebenso in Europa und der Bundesrepublik auf Ansprüchen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder anderer Finanzmarktaufsichtsbehörden hin zu bearbeiten sind. Insoweit das depotführende Finanzinstitut folgend im Einzelfall zur Auskunftsaushändigung unter Mitteilung des Eignernamens angehalten ist, wird dieser unterwiesen.
Risiko der Eigenaufbewahrung
Für den Fall, dass Wertpapiere in Eigenverwahrung asserviertwerden sollen, sollte überlegt werden, dass im Zustand des Verlustes der Urkunden, bspw. durch Brand oder Diebstahl, für die Restauration der Rechte ein juristisches Ausrufungsverfahren eröffnet werden muss, welches beträchtliche Kosten auslösen mag. Die Anschaffung der neuen Urkunden mag von der Eröffnung der ersten Aktionen bis zur aushilfsweisen Ausstellung etliche Jahre dauern.
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