Investmentanteilscheine
Deutsche Festsetzungen für fremdländische Kapitalanlagegesellschaften am deutschen Handelszentrum
Fremdländische Kapitalanlagegesellschaften, die Produkte in Deutschland öffentlich liquidieren, unterliegen besonderen Anordnungen des Investmentgesetzes. Sie mögen die Intention zum öffentlichen Vertrieb ihrer Handelsgüter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin schriftlich darstellen ebenso wie determinierte organisatorische wie
auch rechtliche Vorbedingungen einhalten. Zum Beispiel müssen das Fondskapital von einer Depotbank verwahrt sowie ein oder etliche inländische Geldinstitute als Zahlstellen bekanntgegeben werden, über welche von den Anteilseigentümern geleistete oder für die Anteilsbesitzer bestimmte Zahlungen geleitet werden mögen. Unbedingt hat als Schutzmechanismusfür die Investoren die BaFin die Anerkennung der spezifischen bundesdeutschen Anweisungen und Grundlagen durch die fremdländische Investitionsgesellschaft zu evaluieren.
Offene und geschlossene Kapitalanlagefonds
Offene Investitionfonds: Bei offenen Investmentfonds ist die Menge der Anteile, und damit der Mitbesitzer, a priori unbestimmt. Die Fondsfirma begibt, je nach Marktlage, neue Anteile sowie emittierte Anteile zurückgenommen serden.
Bei den in Deutschland emittierten InvestmentFonds handelt es sich in der Regel um nicht geschlossene Fonds. Von einem offenen Fonds können prinzipiell stets neue Anteile angekauft werden. Die Fondsfirma hat indes die Option, die Auflage von Fondsanteilen sporadisch zu beschränken, zeitweise anzuhalten wie auch ultimativ einzustellen.
Im Kontext der vertraglichen Vorbedingungen ist die Institution verpflichtet, Anteilscheine auf Kosten des Fondsvermögens zum aktuellen offiziellen Rücknahmepreis zurückzunehmen. Dadurch ist für den Geldgeber die Liquidierbarkeit von Anteilscheinen weitgehend gewährleistet. Investitionsanteilscheine werden oft nicht zuletzt an der Wertpapierbörse gehandelt.
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